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Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind noch nicht getroffen worden. Aber: Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers aufzeichnen.
Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind noch nicht getroffen worden. Für die Aufzeichnung besteht derzeit keine Formvorschrift; sie kann auch handschriftlich erfolgen.
Nach Auffassung des BMAS kann der Arbeitgeber die Aufzeichnung so wie bislang auch schon delegieren, wobei er für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich bleibt.
Das BAG hat am 13. September 2022 entschieden, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufgezeichnet werden muss.
Die Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), unter Berücksichtigung einer unionskonformen Auslegung.
Das BAG bezieht sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO), das die Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie betrifft.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden kann.
Die Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnung gilt nicht nur in Deutschland, sondern in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die bisherigen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes reichen nicht mehr aus; die gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden.
Das BAG stellt fest, dass ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems nicht besteht.
Die Einführung von Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich, solange die gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitszeitschutz eingehalten werden.
Die Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung gelten auch für mobile Arbeit, einschließlich Homeoffice.
Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Gesetze verantwortlich, und die Überwachung erfolgt durch die Bundesländer und Arbeitsschutzbehörden. Ein neuer Rechtsrahmen für mobiles Arbeiten ist in Planung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant im Jahr 2023 eine gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung.